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22.12.2021
zuletzt aktualisiert am 06.03.2024

Urheberrechtsgebühren und Gemeinsame Tarife

Die Urheber von Fernsehsendungen, Musik, Texten, Bildern usw. haben das Recht auf eine Entschädigung, wenn jemand anderes ihre Werke nutzt, vervielfältigt oder verbreitet. In einigen Fällen verhandeln die Urheber die Höhe dieser Entschädigung jedoch nicht individuell mit den Nutzern, sondern es findet eine kollektive Verwertung durch eine der fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften statt. Die Höhe der Urheberrechtsgebühren definieren die Verwertungsgesellschaften in den sogenannten Gemeinsamen Tarifen.

Werke mit individuellem Charakter wie Filme, Radiosendungen, Lieder, Texte, Bilder usw. sind urheberrechtlich geschützt. Das heisst, die Urheber dieser Werke haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Werke von anderen genutzt, vervielfältigt, verbreitet oder dargeboten werden. Z. B. erhalten Musikinterpreten für jeden einzelnen Stream ihrer Werke (z. B. über Spotify oder Apple Music) Geld. Auch Filme und Fernsehsendungen sind urheberrechtlich geschützt. Produzenten, Drehbuchautoren, Sprecher usw. erhalten eine Entschädigung, wenn TV-Sender oder Drittanbieter (wie Zattoo und Co.) ihre Werke ausstrahlen.

Wer eine Privatkopie zum Eigengebrauch anfertigt (z. B. eine CD kopiert), muss jedoch keine Urheberrechtsgebühr bezahlen resp. ist bereits im Kaufpreis des Speichermediums (z. B. der leeren CD) eine Entschädigung inbegriffen. Diese Entschädigung wird nach bestimmten Kriterien auf die bei den Verwertungsgesellschaften registrierten Urheber aufgeteilt.

Verwertungsgesellschaften verteilen die Gebühren

Die Urheber verhandeln die Höhe der Urheberrechtsgebühr in der Regel selbst mit den Anbietern. Dies ist aber nicht immer möglich und/oder erwünscht. Zum Beispiel müssten alle in einem Film involvierten Urheber die Höhe ihrer individuellen Urheberrechtsgebühr mit jedem Unternehmen verhandeln, das den Film weiterverbreitet. Für solche Fälle schreibt das Gesetz eine kollektive Verwertung vor. Das heisst, sogenannte Verwertungsgesellschaften übernehmen die Festsetzung der Tarife, kassieren diese bei den Anbietern (z. B. Spotify, TV-Sendern, Bibliotheken) ein und leiten die Entschädigungen an die Begünstigten weiter. In der Schweiz existieren fünf Verwertungsgesellschaften:

  • ProLitteris: Verwertungsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst
  • SSA: Verwertungsgesellschaft für Dramatik, Choreografie, Audiovision und Multimedia
  • SUISA: Verwertungsgesellschaft für Musikschaffende
  • SUISSIMAGE: Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Werke
  • SWISSPERFORM: Verwertungsgesellschaft für mit den Urheberrechten verwandte Schutzrechte

Gemeinsame Tarife regeln die Höhe der Entschädigungen

Die Höhe der Urheberrechtsgebühren ist in sogenannten Gemeinsamen Tarifen geregelt. Die Verwertungsgesellschaften arbeiten diese gemeinsam mit Nutzerverbänden aus. Die Gemeinsamen Tarife werden von der Eidgenössischen Schiedskommission überprüft und genehmigt.

Eine interessante Übersicht über die Höhe der im Rahmen der Gemeinsamen Tarife einkassierten und weitergeleiteten Gebühren sowie der Administrationskosten der Verwertungsgesellschaften ist hier zu finden.

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