Urheberrechtsgebühr

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Werke mit individuellem Charakter wie Filme, Radiosendungen, Lieder, Texte, Bilder usw. sind urheberrechtlich geschützt. Das heisst, die Urheber dieser Werke haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Werke von anderen genutzt, vervielfältigt, verbreitet oder dargeboten werden. Z. B. erhalten Musikinterpreten für jeden einzelnen Stream ihrer Werke (z. B. über Spotify oder Apple Music) Geld. Auch Filme und Fernsehsendungen sind urheberrechtlich geschützt. Produzenten, Drehbuchautoren, Sprecher usw. erhalten Urheberrechtsgebühren, wenn TV-Sender oder Drittanbieter (wie Zattoo und Co.) ihre Werke ausstrahlen.

Die Urheber verhandeln die Höhe der Urheberrechtsgebühr in der Regel selbst mit den Anbietern. Dies ist aber nicht immer möglich und/oder erwünscht. Zum Beispiel müssten alle in einem Film involvierten Urheber die Höhe ihrer individuellen Urheberrechtsgebühr mit jedem Unternehmen verhandeln, das den Film weiterverbreitet. Für solche Fälle schreibt das Gesetz eine kollektive Verwertung vor. Das heisst, sogenannte Verwertungsgesellschaften übernehmen die Festsetzung der Tarife, kassieren diese bei den Anbietern (z. B. Spotify, TV-Sender, Bibliotheken) ein und leiten die Entschädigungen an die Begünstigten weiter.

Wer eine Privatkopie zum Eigengebrauch anfertigt (z. B. eine CD kopiert), muss jedoch keine Urheberrechtsgebühr bezahlen resp. ist bereits im Kaufpreis des Speichermediums (z. B. der leeren CD) eine Entschädigung inbegriffen. Diese Entschädigung wird nach bestimmten Kriterien auf die bei den Verwertungsgesellschaften registrierten Urheber aufgeteilt.

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