Transparenzbericht 2022
Überwachung im Internet: Wen dürfen die Behörden wann überwachen?
Im Rahmen ihrer Ermittlungen können Strafverfolgungsbehörden den privaten Internetverkehr von Personen überwachen. Internetprovider müssen den Behörden in diesen Fällen anhand sogenannter Randdaten (auch: Vorratsdaten) rückwirkend Auskunft erteilen oder gar eine Echtzeitüberwachung des Datenverkehrs ermöglichen. Allerdings sind Überwachungen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Im Jahr 2022 erteilte Init7 den Behörden in insgesamt 79 Fällen Auskunft. Die Zahl ist in den letzten Jahren gestiegen, denn die Hürden für Überwachungsanfragen werden immer kleiner.
Der Dienst ÜPF
Zuständig für die Überwachungsanfragen ist der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF. Der Dienst ÜPF ist ein Teil des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD. Gemäss eigenen Angaben sorgt der Dienst ÜPF dafür, dass Überwachungen rechtskonform und rechtsstaatlich umgesetzt werden und die Privatsphäre der Bevölkerung geschützt ist.
Rückwirkende vs. aktive Überwachung
Grundsätzlich wird zwischen der rückwirkenden und der aktiven Überwachung unterschieden. Bei der rückwirkenden Überwachung wird auf gespeicherte Daten, die sogenannten Randdaten, zurückgegriffen. Bei der aktiven Überwachung findet eine Echtzeitüberwachung statt, wodurch die Behörden Zugriff auf zusätzliche Daten erhalten.
Rückwirkende Überwachung
Internetprovider müssen die Randdaten jeder Person für sechs Monate speichern. Im Falle einer rückwirkenden Überwachung lässt sich aus diesen Randdaten ablesen, mit wem, wann, wie lange und von wo aus eine Person über das Internet verbunden war. Zusätzlich sind die technischen Merkmale der Verbindung ersichtlich. Ein anschauliches Beispiel ist auf der Webseite der Digitalen Gesellschaft zu finden.
Aktive Überwachung
Bei der aktiven Überwachung wird der Datenfluss in Echtzeit überwacht. Dadurch erhalten die Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf zusätzliche Informationen. Dazu gehören z.B. die Inhalte von ein- und ausgehenden Mitteilungen (E-Mails, Chats) oder Gesprächen (Internettelefonie).
Wann dürfen die Behörden jemanden überwachen?
Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs erlaubt in folgenden Fällen die Überwachung von Personen:
- Im Rahmen eines Strafverfahrens
- Zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens
- Im Rahmen der Suche nach vermissten Personen
- Im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde
- Im Rahmen des Vollzugs des Nachrichtendienstgesetzes
Im Rahmen von Strafverfahren darf eine Überwachung nur dann angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde und die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt. Eine Überwachung ist ausserdem nur bei bestimmten Straftaten zulässig. Zudem müssen die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sein oder die Ermittlungen müssen ohne die Überwachung aussichtlos sein oder unverhältnismässig erschwert werden.
Im Jahr 2020 betraf über die Hälfte der Überwachungen Vermögensdelikte, gefolgt von Delikten gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Tor-Netzwerk verhindert Überwachung
Die Speicherung der Randdaten und entsprechende Überwachungen erfolgen anhand der verwendeten IP-Adresse(n). Jedes mit dem Internet verbundene Gerät verwendet eine eigene IP-Adresse, wodurch Verbindungen und Datenflüsse den jeweiligen Geräten zugeordnet und die Personen dahinter identifiziert werden können. Wer möchte, kann seine IP-Adresse jedoch durch die Nutzung des Tor-Netzwerks verschleiern.
Das Tor-Netzwerk erlaubt, die eigene IP-Adresse geheim zu halten und sich so anonym im Internet zu bewegen. Verwendet eine Person das Tor-Netzwerk, sind die durch die Überwachung gesammelten Daten nicht aussagekräftig, weil die IP-Adresse der Person auch von anderen Benutzern des Tor-Netzwerks verwendet wird. Die Ermittlung des Geräts, von dem ein Datenpaket tatsächlich gesendet wurde, ist damit für die Strafverfolgung erheblich erschwert, jedoch nicht unmöglich.
Zudem gibt es Gerüchte darüber, dass die Strafverfolger selbst im Tor-Netzwerk schnüffeln, um Datenverkehr abzuhören. Tor-Netzwerke ermöglichen also keinen hundertprozentig geheimen Datenverkehr. Ausserdem sind sie mit erheblichen Performance-Einbussen verbunden.
ÜPF-Anfragen bei Init7
Init7 hat im letzten Jahr 79 ÜPF-Anfragen beantwortet. Dabei handelte es sich um sogenannte «einfache Auskünfte». Einfache Auskünfte können sich auf Randdaten beziehen, müssen aber nicht. Eine einfache Auskunft kann z.B. auch lediglich Name und Adresse eines bestimmten Anschlusses beinhalten.
Im Jahr 2020 hat die Anzahl der ÜPF-Anfragen sprunghaft zugenommen:
- 2023: 139
- 2022: 79
- 2021: 80
- 2020: 80
- 2019: 46
- 2018: 31
Ein Grund für die erheblich gestiegenen Auskünfte liegt mutmasslich darin, dass die kantonalen Strafverfolgungsbehörden seit 2020 nichts mehr für ihre Anfragen an den Dienst ÜPF zahlen müssen. So hat es der Bundesrat in der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 3 Abs. 4bis) festgehalten. Das Fehlen der Gebühr animiert die Strafverfolgungsbehörden dazu, viel mehr Abfragen als mutmasslich notwendig zu tätigen.
Internetprovider werden nicht angemessen entschädigt
Für die Auskunft erteilenden Unternehmen ist dies insofern problematisch, als sie die Kosten für die Bearbeitung der Anfragen de facto selbst tragen müssen. 2018 wurde die Entschädigung, die mitwirkungspflichtige Provider vom Dienst ÜPF für eine einfache Auskunft erhalten, von 250 Franken auf 3 Franken reduziert. Dies, obwohl das BÜPF (Art. 38) eine angemessene Entschädigung für die Provider vorsieht.
Init7 hat gegen diese massive Reduktion der Entschädigung geklagt. Gemäss Gerichtsakten wendet Init7 37 Minuten für eine einfache Auskunft auf. Eine Entschädigung von 3 Franken ist daher alles andere als angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht gab Init7 in einem Urteil vom 10. Juni 2020 recht, das Bundesgericht hat den Entscheid daraufhin jedoch mit Urteil vom 27. Juli 2021 umgestossen. Offensichtlich wollte das Bundesgericht den Bundesrat nicht desavouieren, der seinen Ermessensspielraum aus der Sicht von Init7 (und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts) klar überschritten hat.
Das Urteil des Bundesgerichts scheint uns ein weiterer Schritt, die Überwachung in der Schweiz auszuweiten. Er fügt sich in die seit Jahren zu beobachtende Tendenz, die Überwachung stetig auszubauen.
Weiterführende Informationen
- Art. 1 BÜPF: Sachlicher Geltungsbereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
- Art. 269 StPO: Voraussetzungen für eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
- Jahresbericht 2020 Dienst ÜPF
- Statistiken zu den angeordneten Überwachungen in der Schweiz
- Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
- Hintergrundartikel «Fischzüge des Überwachungsstaats», erschienen im Online-Magazin Republik
- Init7 und der Datenschutz