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03.06.2021
zuletzt aktualisiert am 06.03.2024

Neues Fernmeldegesetz: Liegenschaftseigentümer müssen dem Glasfaserausbau zustimmen

Manche Liegenschaftseigentümer verweigerten in der Vergangenheit den Anschluss einzelner Wohnungen ans Glasfasernetz – zum Ärger vieler Mieter. Dies ändert jedoch mit dem neuen Fernmeldegesetz. Das Gesetz schreibt vor, dass Liegenschaftseigentümer den Anschluss ihrer Räumlichkeiten ans Glasfasernetz im Rahmen der Ersterschliessung durch den Netzbetreiber nicht mehr verweigern dürfen.

Am 1. Januar 2021 ist das neue Fernmeldegesetz (FMG) in Kraft getreten. Mit der Teilrevision wurde das Gesetz einerseits neuen technischen Gegebenheiten angepasst und andererseits wurde die Rolle der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt. Für Internetprovider sind insbesondere zwei Punkte relevant: Die Netzneutralität ist neu im Gesetz verankert und Liegenschaftseigentümer müssen der Anbindung Ihrer Liegenschaft ans Glasfasernetz zustimmen.

In diesem Beitrag erläutern wir, wozu es die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers für den Glasfaserausbau braucht und was mit dem neuen Fernmeldegesetz ändert.

Das Glasfaserkabel muss bis ins Wohnzimmer

Beim Ausbau des Schweizer Glasfasernetzes werden die Glasfaserkabel vom Point of Presence der Netzbetreiber über einen Verteilkasten bis zum Hausanschlusskasten, dem sogenannten Building Entry Point (BEP), geführt. Für glasfaserschnelles Internet reicht das aber nicht. Die Glasfaserkabel müssen vom BEP bis in die einzelnen Räume eines Gebäudes gezogen werden. Dieser Ausbaustandard wird auch «Fibre to the Home (FTTH)» genannt. Und hier kommt der Liegenschaftseigentümer ins Spiel.

Ohne Unterschrift kein FTTH

Damit die Glasfaserkabel zum BEP und von dort in die einzelnen Räume gezogen werden können, braucht es die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers resp. der Verwaltung. Durch die Unterzeichnung eines sogenannten Erschliessungsvertrags stimmt der Eigentümer der Anschliessung der Liegenschaft ans Glasfasernetz zu.

Geschieht dies im Rahmen des Rollouts, also der Ersterschliessung durch den Netzbetreiber, entstehen für den Eigentümer keine zusätzlichen Kosten. Ein guter Deal, denn so profitiert er von einer kostenlosen Aufwertung seiner Liegenschaft. Doch wer nun denkt, dass alle Liegenschaftseigentümer die Erschliessungsverträge mit Handkuss unterschreiben, der irrt.

FTTH nicht überall willkommen

Tatsächlich gibt es einige Gründe, weshalb Eigentümer lieber auf den Glasfaserausbau verzichten und die Unterzeichnung des Erschliessungsvertrags verweigern.

Beispielsweise kann es sein, dass die bestehende Rohre nicht ausreichend Platz für die Glasfaserkabel bieten. Dann werden andere, nicht genutzte Kabel entfernt oder die Glasfaserkabel werden «aufputz», also durch an Wand und Decke angebrachte Kabelkanäle, verlegt. In solchen Fällen stellen sich manche Liegenschaftseigentümer aus ästhetischen Gründen quer: Sie stören sich ob der an Wand und Decken montierten Kabelkanäle. Und das Verlegen neuer Rohre müssten sie selbst berappen.

Es kann auch sein, dass die Infrastruktur des Gebäudes das Einziehen der Kabel stark verkompliziert. Zum Beispiel, wenn die Kabel durch mehrere Kellerabteile gezogen und mit jedem Mieter Termine für den Zutritt vereinbart werden müssten.

Und nicht zuletzt verweigern manche Eigentümer den Ausbau, weil sie der Meinung sind, die aktuell verbaute Technik sei ausreichend.

Das neue Fernmeldegesetz

Mit dem neuen Fernmeldegesetz ändert sich hier nun die Rechtslage. Eigentümer von Liegenschaften sind seit dem 1. Januar 2021 dazu verpflichtet, der Anbindung ihrer Liegenschaft ans Glasfasernetz zuzustimmen. Doch was, wenn sich der Eigentümer trotzdem weigert, den Erschliessungsvertrag zu unterzeichnen? Präzedenzfälle und Musterprozesse gibt es noch nicht. Grundsätzlich gilt aber: Wenn der Liegenschaftseigentümer den Erschliessungsvertrag nicht unterschreibt, kann mit einer Klage gedroht resp. Klage eingereicht werden.

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